Bundesrecht konsolidiert: Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung § 10, tagesaktuelle Fassung

Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung § 10

Kurztitel

Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

17.06.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

46/02 Sonstiges Statistik
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAls amtliche Erhebungsformulare gelten:
    1. Ziffer eins
      die Meldeformulare über den Güterverkehr auf der Straße (Anlage 1);
    2. Ziffer 2
      der Frachtbrief gemäß Paragraph 14, Güterbeförderungsgesetz;
    3. Ziffer 3
      das vereinfachte Frachtdokument (Anlage 2).
  2. Absatz 2Die Erhebungsformulare gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe gem. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt.
  3. Absatz 3Werden innerhalb eines Tages
    1. Ziffer eins
      mehrere Sendungen des gleichen Gutes mit demselben Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) von ein und demselben Absender und Beladeort zu ein und demselben Empfänger und Entladeort oder
    2. Ziffer 2
      mehrere Teilsendungen oder
    3. Ziffer 3
      Güter über eine Entfernung von höchstens 149 km befördert, so kann das vereinfachte Frachtdokument nach dem Muster der Anlage 2 verwendet werden.
  4. Absatz 4Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe stellt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, welche Nummerngruppen welchen Unternehmen ausgefolgt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10005944

Dokumentnummer

NOR12065278

Alte Dokumentnummer

N4199548856J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/393/P10/NOR12065278