(2)Absatz 2Die Erhebungsformulare gemäß Abs. 1 Z 1 werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe gem. Abs. 1 Z 2 und 3 vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt.Die Erhebungsformulare gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe gem. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt.