Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richtlinien-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RLV
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Freiwillige Mitwirkung oder Duldung
§ 4.Paragraph 4,
Soll ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden, so dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, daß der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewußt ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012
Gesetzesnummer
10005857
Dokumentnummer
NOR12064329
Alte Dokumentnummer
N4199327314J