Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richtlinien-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RLV
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Eigensicherung
§ 3.Paragraph 3,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind. Sie sind nicht verpflichtet, zum Schutze von Rechtsgütern anderer einzuschreiten, wenn die drohende Gefahr offenkundig und erheblich weniger schwer wiegt als die Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit, die in Kauf zu nehmen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012
Gesetzesnummer
10005857
Dokumentnummer
NOR12064328
Alte Dokumentnummer
N4199327313J