Bundesrecht konsolidiert: Richtlinien-Verordnung § 3, Fassung vom 08.12.2024

Richtlinien-Verordnung § 3

Kurztitel

Richtlinien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 266/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Eigensicherung

Paragraph 3,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind. Sie sind nicht verpflichtet, zum Schutze von Rechtsgütern anderer einzuschreiten, wenn die drohende Gefahr offenkundig und erheblich weniger schwer wiegt als die Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit, die in Kauf zu nehmen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10005857

Dokumentnummer

NOR12064328

Alte Dokumentnummer

N4199327313J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/266/P3/NOR12064328