Bundesrecht konsolidiert: Richtlinien-Verordnung § 10, Fassung vom 16.03.2019

Richtlinien-Verordnung § 10

Kurztitel

Richtlinien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 266/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Dokumentation

Paragraph 10,
  1. Absatz einsÜben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen sie Freiwilligkeit in Anspruch (Paragraph 4,), so haben sie dafür zu sorgen, daß die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Soweit dies hiezu erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, Namen und Adressen von Menschen zu ermitteln, die über das Einschreiten Auskunft geben können.
  2. Absatz 2Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit hat der Kommandant angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, daß nach Möglichkeit festgestellt werden kann, welches Organ im Einzelfall eingeschritten ist.
  3. Absatz 3Die bloß für Zwecke der Dokumentation vorgenommenen Aufzeichnungen über eine Amtshandlung sind nach sechs Monaten zu löschen. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluß dieser Verfahren zu löschen. Regelungen, denen zufolge bestimmte Daten länger aufzubewahren sind, bleiben unberührt.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10005857

Dokumentnummer

NOR12064335

Alte Dokumentnummer

N4199327320J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/266/P10/NOR12064335