Bundesrecht konsolidiert: Richtlinien-Verordnung § 8, Fassung vom 20.01.2019

Richtlinien-Verordnung § 8

Kurztitel

Richtlinien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 266/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RLV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Informationspflichten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSofern das Gesetz einem Menschen ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes einräumt, haben ihn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von diesem Recht in Kenntnis zu setzen
    1. Ziffer eins
      bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen nach Paragraph 40, Absatz 4, SPG;
    2. Ziffer 2
      sobald abzusehen ist, daß die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird.
  2. Absatz 2Ist der Betroffene nicht in der Lage, selbst eine Verständigung der Vertrauensperson oder des Rechtsbeistandes zu veranlassen, so ist er auch davon in Kenntnis zu setzen, daß er die Verständigung durch die Behörde verlangen kann.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Angehaltenen, der von einem von der Behörde beauftragten Arzt untersucht werden soll, davon in Kenntnis zu setzen, daß es ihm freisteht, zu dieser Untersuchung auf seine Kosten einen Arzt seiner Wahl beizuziehen, sofern dies ohne wesentliche Verzögerungen der Untersuchung bewirkt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10005857

Dokumentnummer

NOR12064333

Alte Dokumentnummer

N4199327318J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/266/P8/NOR12064333