Bundesrecht konsolidiert: Einsatzzulagengesetz § 2, Fassung vom 29.06.2015

Einsatzzulagengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatzzulagengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 423/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

29.06.2015

Abkürzung

EZG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Höhe der Einsatzzulage

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
    1. Ziffer eins
      bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 das 3fache,
    2. Ziffer 2
      bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c WG 2001 das 2fache,
    des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  2. Absatz 2Für einen Vertragsbediensteten gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach Paragraph 8 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015

Gesetzesnummer

10005814

Dokumentnummer

NOR40031502

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/423/P2/NOR40031502