Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 2, tagesaktuelle Fassung

Meldegesetz 1991 § 2

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz einsWer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
  2. Absatz 2Nicht zu melden sind
    1. Ziffer eins
      Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
    2. Ziffer 2
      ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
    3. Ziffer 3
      Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
    4. Ziffer 4
      Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,)
  3. Absatz 3Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
    1. Ziffer eins
      denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
    2. Ziffer 2
      die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
    3. Ziffer 3
      die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
    4. Ziffer 4
      die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.
  4. Absatz 4Wer zum Schutz vor Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung in einer Wohnung einer Betreuungseinrichtung, die mit einer Gebietskörperschaft eine dem Schutzzweck entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, Unterkunft nimmt, kann an Stelle der Adresse dieser Unterkunft, an der Adresse der Betreuungseinrichtung angemeldet werden, wenn die Betreuungseinrichtung der Meldebehörde das Bestehen einer Kooperationsvereinbarung glaubhaft macht und die Unterkunftnahme des betroffenen Menschen durch die Unterschrift als Unterkunftgeber auf dem Meldezettel bestätigt. Diese Adresse gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982; für den betroffenen Menschen ist von Amts wegen eine Auskunftssperre zu verfügen oder zu verlängern.

Schlagworte

Kinderheim, Schülerheim, Studentenheim, Jugendheim, Zollwache, BGBl. I Nr. 75/1997

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40231598

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P2/NOR40231598