Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 19, tagesaktuelle Fassung

Meldegesetz 1991 § 19

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

12.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Abs. 1a ist bis 5.12.2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich anstatt der Funktion E-ID um die Funktion Bürgerkarte handelt (vgl. § 23 Abs. 25 iVm BGBl. II Nr. 340/2023).

Text

Meldebestätigung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Meldebehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auf Antrag hat sich die Meldebestätigung auch auf alle früheren Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu beziehen.
  2. Absatz eins a,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldebestätigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZMR unter Verwendung der Funktion E-ID verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 2,Werden Meldebestätigungen gemäß Absatz eins, aus dem Datenbestand des ZMR beantragt, ist jene Meldebehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird; Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister sind bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde zu beantragen und von dieser zu erteilen.
  4. Absatz 3,Meldebestätigungen sind ohne Angaben über den Familienstand auszustellen.
  5. Absatz 4,Die Meldebehörde hat aufgrund der im lokalen Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag aller an einer Unterkunft angemeldeten Menschen zu bestätigen, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in einem Privathaushalt (Paragraph 2, Ziffer 5, des Registerzählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) angemeldet sind (Privathaushaltsbestätigung).
  6. Absatz 5,Für Meldebestätigungen, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Höhe in der gemäß Paragraph 16 a, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung festzusetzen ist.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40257123

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P19/NOR40257123