(6)Absatz 6,Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Verarbeiten von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 5 eingeräumt werden kann, und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Abs. 5 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dassNäheres über die Vorgangsweise bei dem in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Verarbeiten von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Absatz 5, eingeräumt werden kann, und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Absatz 5, insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass
in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Meldedaten durch Unbefugte getroffen werden,
durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.