Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 15a, tagesaktuelle Fassung

Meldegesetz 1991 § 15a

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Wohnsitzerklärung

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsDer Bürgermeister ist ermächtigt, von Menschen, die in der Gemeinde angemeldet sind, zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die Abgabe einer Wohnsitzerklärung zu verlangen. Die Wohnsitzerklärung hat inhaltlich dem Muster der Anlage C zu entsprechen. Der Betroffene hat die Wohnsitzerklärung binnen angemessener, vom Bürgermeister festzusetzender, mindestens vierzehntägiger Frist abzugeben.
  2. Absatz 2Die mit der Wohnsitzerklärung ermittelten Daten sind vier Monate nach Einlangen beim Bürgermeister zu löschen, es sei denn, dieser hatte die Einleitung eines Reklamationsverfahrens beantragt. Nach Beendigung eines Reklamationsverfahrens sind die Daten jedenfalls zu löschen. Eine weitere Wohnsitzerklärung darf von einem solchen Menschen in dieser Gemeinde erst nach Ablauf von drei Jahren verlangt werden, es sei denn, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen maßgeblich sind, offensichtlich geändert haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40016937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P15a/NOR40016937