Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 12, tagesaktuelle Fassung

Meldegesetz 1991 § 12

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Identitätsnachweis und Auskunftspflicht

Paragraph 12,
  1. Absatz einsZur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich öffentliche Urkunden vorzulegen, die zur Feststellung der Identität des Unterkunftnehmers geeignet sind.
  2. Absatz 2Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,
    1. Ziffer eins
      wem er an welcher Adresse in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
    2. Ziffer 2
      ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, darüber hinaus über die Adresse der tatsächlichen Unterkunft.
    In den Fällen der Ziffer eins, ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers sowie die Adresse einschließlich der Türnummer mitteilt.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40211742

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P12/NOR40211742