(2)Absatz 2Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,
wem er an welcher Adresse in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
in den Fällen des § 2 Abs. 4 darüber hinaus über die Adresse der tatsächlichen Unterkunft.in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, darüber hinaus über die Adresse der tatsächlichen Unterkunft.
In den Fällen der Z 1 ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers sowie die Adresse einschließlich der Türnummer mitteilt.In den Fällen der Ziffer eins, ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers sowie die Adresse einschließlich der Türnummer mitteilt.