Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 11, tagesaktuelle Fassung

Meldegesetz 1991 § 11

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

12.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Änderung von Meldedaten

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Evidenzstellen gemäß Paragraph 51, StbG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.
  2. Absatz eins a,Personenstandsbehörden im Sinne des PStG 2013 haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Personenstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln, sofern der Datensatz im ZMR nicht bereits gemäß Paragraph 48, Absatz 11, PStG 2013 automatisch aktualisiert wurde.
  3. Absatz 2,Eine Änderung der Meldedaten hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn die in den Absatz eins und eins a genannten Änderungen im Ausland erfolgten.
  4. Absatz 3,Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zu übermitteln.
  5. Absatz 4,Eine Ummeldung hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn sich ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) die Wohnsitzqualität eines bestehenden Wohnsitzes ändert, indem der Hauptwohnsitz zu einem weiteren Wohnsitz oder ein weiterer Wohnsitz zu einem Hauptwohnsitz geändert wird.

Schlagworte

Abmeldung, BGBl. Nr. 311/1985

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40257120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P11/NOR40257120