(1a)Absatz eins a,Personenstandsbehörden im Sinne des PStG 2013 haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Personenstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln, sofern der Datensatz im ZMR nicht bereits gemäß § 48 Abs. 11 PStG 2013 automatisch aktualisiert wurde.Personenstandsbehörden im Sinne des PStG 2013 haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Personenstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln, sofern der Datensatz im ZMR nicht bereits gemäß Paragraph 48, Absatz 11, PStG 2013 automatisch aktualisiert wurde.