Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 15, Fassung vom 07.10.2022

Meldegesetz 1991 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

11.12.2023

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Berichtigung des lokalen Melderegisters

Paragraph 15,
  1. Absatz einsErhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Paragraph eins, Absatz 6, oder 7) ist nur nach einem Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 7, oder nach einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.
  2. Absatz eins aZur Überprüfung der Meldedaten dürfen die Meldebehörden in den Fällen des Absatz eins, in öffentliche Register Einsicht nehmen.
  3. Absatz 2Von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.
  4. Absatz 2 aBeruht eine beabsichtigte Abmeldung auf einer Mitteilung über die erfolgte Abschiebung (Paragraph 46, FPG), kann diese Meldung ohne das in Absatz 2, vorgesehene Verfahren vorgenommen werden.
  5. Absatz 3Im Falle der Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat der Meldepflichtige die bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezettel der Meldebehörde unverzüglich vorzulegen; diese hat gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vorzugehen.
  6. Absatz 4Die Meldebehörde, die eine Um- oder Anmeldung von Amts wegen vornimmt, hat dem Meldepflichtigen zwei von ihr ausgefertigte und mit dem Anmeldevermerk versehene Meldezettel auszufolgen. Erfolgte die amtliche Anmeldung deshalb, weil sich der Unterkunftgeber zu Unrecht weigert, die Meldezettel zu unterschreiben (Paragraph 8, Absatz eins,), so hat die Meldebehörde das Beziehen der Unterkunft auf dem Meldezettel zu bestätigen.
  7. Absatz 5Meldebehörden, die ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) Grund zur Annahme haben, daß ein bei ihnen mit Hauptwohnsitz angemeldeter Mensch dort keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, haben dies dem Bürgermeister mitzuteilen.
  8. Absatz 6Zur Vorbereitung und Durchführung eines Reklamationsverfahrens sind die Bürgermeister ermächtigt, für die Feststellung, ob der Betroffene In der Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, alle von der Meldebehörde ermittelten Daten sowie all jene Daten zu verarbeiten, die sie selbst in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben.
  9. Absatz 7Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Landespolizeidirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden; Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat.

Schlagworte

Bundesgesetz

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40202863

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P15/NOR40202863