Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 20, Fassung vom 28.11.2021

Meldegesetz 1991 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

30.10.2023

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sonstige Übermittlungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsSofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. Paragraph 18, Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, daß im Falle einer Auskunftssperre
    1. Ziffer eins
      die Nennung dieses Menschen unterbleibt aber
    2. Ziffer 2
      die Auskunft auch erteilt wird, wenn der Antragsteller nachweist, daß er mit der Auskunft eine rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung geltend machen kann.
    Die Auskunft ist mit dem Satz: „Die Auskunftspflicht bezieht sich auf folgende Hausbewohner“ einzuleiten. Der Hauseigentümer darf die ihm übermittelten Meldedaten nur verarbeiten, um ihm durch dieses Bundesgesetz auferlegte Pflichten zu erfüllen und um Rechte gegen Hausbewohner geltend zu machen.

    [Anm.: Absatz 2, tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft vergleiche Paragraph 23, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 16 b, Absatz 4, in der Fassung Art. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,).]

  2. Absatz 3Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (Paragraph 16 a, Absatz 3,) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß Absatz 2, übermittelten Meldedaten zu verarbeiten, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Anmerkung 1)
  3. Absatz 4Bei einer den Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.
  4. Absatz 5Bei einer dem Militärkommando jedes Landes gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
  5. Absatz 6Die Meldebehörden sind verpflichtet, die auf Grund eines Personenhinweises (Paragraph 14, Absatz 2,) gebotene Verständigung einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen; hiebei ist auf den Anlaß hinzuweisen.
  6. Absatz 7Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten all jener in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften bekannt haben. Eine Verknüpfungsanfrage nach einem bestimmten Religionsbekenntnis darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,)

(________________

Anmerkung 1: Artikel römisch II Ziffer 15, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001, lautet: „In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ ersetzt durch „zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ und … .“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40202869

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P20/NOR40202869