Bundesrecht konsolidiert: Meldegesetz 1991 § 19, Fassung vom 12.12.2018

Meldegesetz 1991 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

11.12.2023

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Meldebestätigung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Meldebehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auf Antrag hat sich die Meldebestätigung auch auf alle früheren Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu beziehen.
  2. Absatz 2Werden Meldebestätigungen gemäß Absatz eins, aus dem Datenbestand des ZMR beantragt, ist jene Meldebehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird; Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister sind bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde zu beantragen und von dieser zu erteilen.
  3. Absatz 3Meldebestätigungen sind ohne Angaben über den Familienstand auszustellen.
  4. Absatz 4Die Meldebehörde hat aufgrund der im lokalen Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag aller an einer Unterkunft angemeldeten Menschen zu bestätigen, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in einem Privathaushalt (Paragraph 2, Ziffer 5, des Registerzählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) angemeldet sind (Privathaushaltsbestätigung).
  5. Absatz 5Für Meldebestätigungen, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Höhe in der gemäß Paragraph 16 a, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung festzusetzen ist.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40147356

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P19/NOR40147356