Meldebestätigung
§ 19. (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der im Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag zu bestätigen, daß, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist (Meldebestätigung).Paragraph 19, (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der im Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag zu bestätigen, daß, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist (Meldebestätigung).
(2)Absatz 2Auf begründeten Antrag hat sich eine Meldebestätigung auf frühere Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen innerhalb einer Ortsgemeinde zu beziehen.