Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 24, tagesaktuelle Fassung

Passgesetz 1992 § 24

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

02.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      rechtswidrig ein- oder ausreist (Paragraph 2,),
    2. Ziffer 2
      sein als verloren oder entfremdet gemeldetes Reisedokument zum Grenzübertritt verwendet oder
    3. Ziffer 3
      trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 6, Absatz 2,, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.

Im RIS seit

06.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40235257

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P24/NOR40235257