Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 22a, tagesaktuelle Fassung

Passgesetz 1992 § 22a

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

02.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDie Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises
    1. Litera a
      Namen,
    2. Litera b
      Geschlecht,
    3. Litera c
      akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
    4. Litera d
      Geburtsdatum,
    5. Litera e
      Geburtsort,
    6. Litera f
      Staatsbürgerschaft,
    7. Litera g
      Wohnsitze oder Kontaktstelle (Paragraph 19 a, MeldeG),
    8. Litera h
      Größe,
    9. Litera i
      besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,
    10. Litera j
      Lichtbild,
    11. Litera k
      die Papillarlinienabdrücke zweier Finger,
    12. Litera l
      Unterschrift sowie
    13. Litera m
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
    Anmerkung, Litera n, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,)
    des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Absatz eins, sowie die weiteren Daten nach Paragraph 22 b, Absatz eins, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  3. Absatz 3Für eine Ermittlung der Daten nach Absatz 2, dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-GovG) verarbeitet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt. Gemäß Absatz eins, Litera k, verarbeitete Papillarlinienabdrücke dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Passinhabers und die Prüfung der Authentizität des Dokuments in Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden.
  4. Absatz 4Gemäß Absatz 2, verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verarbeitet werden.
  5. Absatz 5Die Verfahrensdaten nach Absatz 2, sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.
  6. Absatz 5 aDie Daten nach Absatz eins, Litera k, sind spätestens 90 Tage ab Ausstellung des Dokuments (Paragraph 3, Absatz 6,) zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.
  7. Absatz 6Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Schlagworte

Reisepassnummer, Zurückweisung

Im RIS seit

06.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40235255

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P22a/NOR40235255