Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 15, tagesaktuelle Fassung

Passgesetz 1992 § 15

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

25.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paßentziehung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsEin Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
  2. Absatz 2Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Reisepaß nicht mehr die Identität des Paßinhabers wiedergibt, sofern es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt,
    2. Ziffer 2
      eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,
    3. Ziffer 3
      das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder
    4. Ziffer 4
      der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig (Paragraph 3, Absatz 2,) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.
  3. Absatz 2 aDienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.
  4. Absatz 3Unbeschadet der Absatz eins,, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (Paragraph 10 a,) zu entziehen.
  5. Absatz 4Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz 2 und 2a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.
  6. Absatz 5Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40140383

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P15/NOR40140383