(4)Absatz 4Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 und 2a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz 2 und 2a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.