Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
30.03.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsGewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass
der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oderdie Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt, oder
der Reisepaß als weiterer Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oderder Reisepaß als weiterer Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder
der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
(2)Absatz 2Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,)
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR40104177