Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 11, tagesaktuelle Fassung

Passgesetz 1992 § 11

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

30.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses

Paragraph 11,
  1. Absatz einsGewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
    3. Ziffer 3
      im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt, oder
    4. Ziffer 4
      der Reisepaß als weiterer Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder
    5. Ziffer 5
      der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
  2. Absatz 2Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,)

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1957

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40104177

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P11/NOR40104177