Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 10, tagesaktuelle Fassung

Passgesetz 1992 § 10

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Weitere Reisepässe

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein weiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe für aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reisen notwendig ist.
  2. Absatz 2Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40076272

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P10/NOR40076272