Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 21, Fassung vom 17.04.2026

Passgesetz 1992 § 21

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Übernahmserklärungen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Eine Übernahmserklärung ist von einer Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Staatsbürger auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll.
  2. Absatz 2,Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsbürgerschaft der Person zu ersehen sein.
  3. Absatz 3,Die Vertretungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen und für die Einreise einen. bestimmten Grenzübergang vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12063613

Alte Dokumentnummer

N4199215142L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P21/NOR12063613