Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Beschwerden
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Für die Vertretungsbehörden gilt bei den in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:Für die Vertretungsbehörden gilt bei den in Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 5, genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:
§ 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.
Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Im RIS seit
26.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2013
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR40154708