Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 15a, Fassung vom 20.01.2026

Passgesetz 1992 § 15a

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

15.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Abnahme des Reisepasses

Paragraph 15 a,
  1. Absatz eins,Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser vollstreckbar entzogen,
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,)
      oder
    3. Ziffer 3
      dieser zur Entwertung (Paragraph 10 a,) vorzulegen ist.
  2. Absatz 2,Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40105906

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P15a/NOR40105906