Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 19, Fassung vom 17.11.2025

Passgesetz 1992 § 19

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

02.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Personalausweise

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.
  2. Absatz 2Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des Paragraph 15, Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,)

  3. Absatz 4Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.
  4. Absatz 5Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister; die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer auch den Vertretungsbehörden.
  5. Absatz 6Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4.

    Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,)

Im RIS seit

06.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40235254

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P19/NOR40235254