Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 8, Fassung vom 06.09.2025

Passgesetz 1992 § 8

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

15.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paßausstellung für Minderjährige

Paragraph 8,
  1. Absatz einsMündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
    1. Ziffer eins
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder
    2. Ziffer 2
      eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.
  4. Absatz 4Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet, gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.
  5. Absatz 5Für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind Reisepässe ohne Papillarlinienabdrücke auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40105904

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P8/NOR40105904