Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
16.06.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen sind überdies die Bestimmungen des Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR40076275