Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 12, Fassung vom 07.08.2025

Passgesetz 1992 § 12

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen sind überdies die Bestimmungen des Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40076275

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P12/NOR40076275