Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 18, Fassung vom 24.05.2018

Passgesetz 1992 § 18

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paßersatz

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAls Passersatz im Sinne des Paragraph 2, werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger ausgestellt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40076281

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P18/NOR40076281