Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Übernahmserklärungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsEine Übernahmserklärung ist von einer Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Staatsbürger auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll.
(2)Absatz 2Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsbürgerschaft der Person zu ersehen sein.
(3)Absatz 3Die Vertretungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen und für die Einreise einen. bestimmten Grenzübergang vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR12063613
Alte Dokumentnummer
N4199215142L