Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 16, Fassung vom 14.06.2009

Passgesetz 1992 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

30.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Behörden

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAmtshandlungen obliegen im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;
    2. Ziffer 2
      Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;
    3. Ziffer 3
      Diplomatenpässen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Beantragt eine Person eine passbehördliche Amtshandlung bei einer sachlich zuständigen Inlandsbehörde, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt dieser die Amtshandlung.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz eins,) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels - ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde - durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag sowie Papillarlinenabdrücke Anmerkung, richtig: Papillarlinienabdrücke) an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen, Papillarlinienabdrücke abzunehmen, bisher im Besitz des Passwerbers befindliche Reisepässe gegebenenfalls zu entwerten sowie die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.
  4. Absatz 4Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, nicht entgegen.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 4, kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmte Vertretungsbehörden zur Vornahme antragsbedürftiger passbehördlicher Amtshandlungen ermächtigen, wenn dies im Interesse der besseren Erreichbarkeit oder in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen geboten ist.
  6. Absatz 6Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß Paragraph 22 a und Paragraph 22 b, gegen Entgelt mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40104180

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P16/NOR40104180