im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung, im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die Streichung der Miteintragung, im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.