Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 15a, Fassung vom 14.06.2009

Passgesetz 1992 § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Außerkrafttretensdatum

14.06.2012

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Abnahme des Reisepasses

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsDie Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser vollstreckbar entzogen,
    2. Ziffer 2
      in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      dieser zur Entwertung (Paragraph 10 a,) vorzulegen ist.
  2. Absatz 2Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die Streichung der Miteintragung, im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40017734

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P15a/NOR40017734