Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
15.06.2006
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Miteintragung von Minderjährigen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsMinderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepaß besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepaß miteingetragen werden.
(2)Absatz 2Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3)Absatz 3Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die §§ 7 und 8 Abs. 2.Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die Paragraphen 7 und 8 Absatz 2,
(4)Absatz 4In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur minderjährige Staatsbürger miteingetragen werden.
(5)Absatz 5In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn
für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt wird,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder
ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,
anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt.
(6)Absatz 6In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.In den in Absatz 5, genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.
(7)Absatz 7Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR12065307
Alte Dokumentnummer
N4199549543J