Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 9, Fassung vom 15.06.2006

Passgesetz 1992 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Miteintragung von Minderjährigen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsMinderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepaß besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepaß miteingetragen werden.
  2. Absatz 2Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
  3. Absatz 3Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die Paragraphen 7 und 8 Absatz 2,
  4. Absatz 4In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur minderjährige Staatsbürger miteingetragen werden.
  5. Absatz 5In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt wird,
    2. Ziffer 2
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,
    4. Ziffer 4
      anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt.
  6. Absatz 6In den in Absatz 5, genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.
  7. Absatz 7Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12065307

Alte Dokumentnummer

N4199549543J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P9/NOR12065307