(4)Absatz 4,Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz 2, vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.