Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 15, Fassung vom 15.06.2006

Passgesetz 1992 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paßentziehung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
  2. Absatz 2,Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Reisepaß nicht mehr die Identität des Paßinhabers wiedergibt,
    2. Ziffer 2
      eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,
    3. Ziffer 3
      das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder
    4. Ziffer 4
      der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig (Paragraph 3, Absatz 2,) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Absatz eins und 2 ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepaß (Paragraph 10 a,) zu entziehen.
  4. Absatz 4,Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz 2, vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.
  5. Absatz 5,Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12065312

Alte Dokumentnummer

N4199549548J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P15/NOR12065312