Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
15.06.2006
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die dem Paßwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen des Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR12063604
Alte Dokumentnummer
N4199215133L