(3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung (§ 14) oder Passentziehung (§ 15) vorliegen. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, gilt diesfalls nicht.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung (Paragraph 14,) oder Passentziehung (Paragraph 15,) vorliegen. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, gilt diesfalls nicht.