Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 10a, Fassung vom 15.06.2006

Passgesetz 1992 § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Vorlagepflicht

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsMit Ausstellung eines Reisepasses ist, sofern nicht Paragraph 10, Anwendung findet, ein früher ausgestellter im Besitz des Paßinhabers befindlicher Reisepaß derselben Art, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, der nunmehrigen Ausstellungsbehörde zur Entwertung vorzulegen.
  2. Absatz 2Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, sind mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der Ausstellungsbehörde zur Entwertung vorzulegen. Wird der Reisepaß einer anderen Paßbehörde vorgelegt, so hat diese die Ausstellungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12065308

Alte Dokumentnummer

N4199549544J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P10a/NOR12065308