Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 11, Fassung vom 30.04.2001

Passgesetz 1992 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

25.10.2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses

Paragraph 11,
  1. Absatz einsGewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen, es sei denn, daß
    1. Ziffer eins
      der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
    3. Ziffer 3
      im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt, oder
    4. Ziffer 4
      der Reisepaß als zweiter Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder
    5. Ziffer 5
      der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
  2. Absatz 2Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12063603

Alte Dokumentnummer

N4199215132L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P11/NOR12063603