Bundesrecht konsolidiert: Passgesetz 1992 § 13, tagesaktuelle Fassung

Passgesetz 1992 § 13

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

02.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph 13,

Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß

  1. Ziffer eins
    der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder
  2. Ziffer 2
    die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder
  3. Ziffer 3
    der Reisepaß als weiterer Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder
  4. Ziffer 4
    der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.)

Im RIS seit

06.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40235252

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P13/NOR40235252