Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 34, Fassung vom 01.01.9000

Sicherheitspolizeigesetz § 34

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

2. Abschnitt
Besondere Befugnisse

Auskunftsverlangen

Paragraph 34,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Menschen Auskunft zu verlangen, von denen anzunehmen ist, sie könnten in Fällen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht sachdienliche Hinweise über das Vorliegen einer Gefährdung und über die Gefahrenquelle geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063336

Alte Dokumentnummer

N4199117400J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P34/NOR12063336