(1)Absatz eins,In Verfahren gemäß § 74 sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.In Verfahren gemäß Paragraph 74, sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.