Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 35a, Fassung vom 07.12.2025

Sicherheitspolizeigesetz § 35a

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Identitätsausweis

Paragraph 35 a,
  1. Absatz einsAuf Antrag haben Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und - außerhalb deren örtlichen Wirkungsbereiches - Bezirksverwaltungsbehörden Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3, B-VG) in ihrem Sprengel haben, einen Identitätsausweis auszustellen, der deren Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort (Identitätsdaten) sowie Lichtbild, Körpergröße, Farbe der Augen, Unterschrift und den Ort des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises enthält. Die nähere Gestaltung dieses Identitätsausweises hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.
  2. Absatz 2Der Inhaber eines Identitätsausweises ist verpflichtet, diesen unverzüglich der Behörde abzuliefern, wenn
    1. Ziffer eins
      im Ausweis die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind,
    2. Ziffer 2
      das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder
    3. Ziffer 3
      sich Name oder Geschlecht des Inhabers geändert haben.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Identitätsausweise dem Inhaber abzunehmen, wenn der Identitätsausweis gemäß Absatz 2, abzuliefern ist oder ein Identitätsdatum (Absatz eins,) offenkundig falsch wiedergibt; das Dokument ist unverzüglich der Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, in deren Sprengel das Organ eingeschritten ist.
  4. Absatz 4Sofern ein von einer Abnahme nach Absatz 3, Betroffener nach den Umständen dringend einen Identitätsausweis benötigt und die nach Absatz eins, erforderlichen Daten feststehen, kann mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde ein Identitätsausweis von jeder anderen Behörde nach Absatz eins, ausgestellt werden.
  5. Absatz 5Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie von diesen herangezogene Auftragsverarbeiter sind ermächtigt, bei Verfahren zur Ausstellung des Identitätsausweises personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder Erledigung eines Antrages.

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202110

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P35a/NOR40202110