Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Kanzleiordnung
§ 13.Paragraph 13,
Die formale Behandlung der von den Landespolizeidirektionen zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Landespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Landespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.
Im RIS seit
23.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40139184