Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 12, Fassung vom 25.05.2025

Sicherheitspolizeigesetz § 12

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Landespolizeidirektor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen auf deren Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung).
  2. Absatz 2Der Landespolizeidirektor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hierbei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
  3. Absatz 3Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.

Schlagworte

Sicherheitsdirektion, Sicherheitsdirektor

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40139183

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P12/NOR40139183