Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48a
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Anordnung von Überwachungen
§ 48a.Paragraph 48 a,
Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach Paragraph 27 a, erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (Paragraph 5 a, Absatz eins,) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.
Schlagworte
Streifendienst
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR12065561
Alte Dokumentnummer
N4199654930J