(1)Absatz einsWenn ein Mensch im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung
einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, odereinen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder
gegen ein Betretungsverbot nach § 49a Abs. 2 verstoßen hat,gegen ein Betretungsverbot nach Paragraph 49 a, Absatz 2, verstoßen hat,
sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ihm mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen und ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff (Z 1) setzen. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeauflage geführt haben, auf das besondere Gefährdungspotential durch derartiges Verhalten und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen.sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ihm mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen und ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff (Ziffer eins,) setzen. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeauflage geführt haben, auf das besondere Gefährdungspotential durch derartiges Verhalten und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen.