Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
2. Abschnitt
Besondere Befugnisse
Auskunftsverlangen
§ 34.Paragraph 34,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Menschen Auskunft zu verlangen, von denen anzunehmen ist, sie könnten in Fällen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht sachdienliche Hinweise über das Vorliegen einer Gefährdung und über die Gefahrenquelle geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR12063336
Alte Dokumentnummer
N4199117400J