Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 5a, Fassung vom 31.12.2021

Sicherheitspolizeigesetz § 5a

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Überwachungsgebühren

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsFür besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dienen.
  3. Absatz 3Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt
    1. Ziffer eins
      für den Bund (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 3) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und
    2. Ziffer 2
      für die Länder und Gemeinden (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) durch Verordnung der Landesregierung.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40060681

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P5a/NOR40060681