Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 92a, Fassung vom 15.10.2021

Sicherheitspolizeigesetz § 92a

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Kostenersatzpflicht

Paragraph 92 a,
  1. Absatz einsWird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.
  2. Absatz eins aWer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er
    1. Ziffer eins
      vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder
    2. Ziffer 2
      sich zumindest grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,
    hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Ziffer eins, denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Ziffer 2, denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.
  3. Absatz 2Die Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,), von dieser vorzuschreiben.

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202152

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P92a/NOR40202152