Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 39, Fassung vom 06.07.2021

Sicherheitspolizeigesetz § 39

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche
    1. Ziffer eins
      nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;
    2. Ziffer 2
      nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;
    3. Ziffer 3
      nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.
  4. Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege oder in unmittelbarer Umgebung eines Flughafens Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung die Öffnung eines Zollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 27, Absatz 5, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, vorzugehen.
  5. Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Absatz eins, zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Absatz 3, zu durchsuchen.
  6. Absatz 6In Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Behältnisse zu öffnen, die sich nicht erkennbar in der Gewahrsame eines Menschen befinden.
  7. Absatz 7Bei Handhabung der Befugnisse der Absatz 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 121,, 122 Absatz 2 und 3 und 96 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
  8. Absatz 8Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO.

Schlagworte

Luftfahrzeug, Landfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40093229

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P39/NOR40093229