(4)Absatz 4Wenn der Betroffene die Belehrung stört, behindert oder sonst unmöglich macht oder nach durchgeführter Belehrung erneut einen gefährlichen Angriff begeht, kann ihm mit Bescheid auferlegt werden, sich mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zur Durchführung der Belehrung nach Abs. 1 zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig. § 49e Abs. 2 gilt.Wenn der Betroffene die Belehrung stört, behindert oder sonst unmöglich macht oder nach durchgeführter Belehrung erneut einen gefährlichen Angriff begeht, kann ihm mit Bescheid auferlegt werden, sich mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zur Durchführung der Belehrung nach Absatz eins, zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig. Paragraph 49 e, Absatz 2, gilt.